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Einstweilige Verfügung:

Aufgrund der von § 25 UWG gewährten Erleichterung hinsichtlich der Eilbedürftigkeit bedient man sich in Wettbewerbssachen häufig der einstweiligen Verfügung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Angebot von www.einstweilige-verfuegung.de.

Zu beachten ist, dass durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die kurze Verjährung des § 21 UWG auch nach neuem Recht (§ 204 Nr. 9 BGB) nur dann unterbrochen wird, wenn der Antrag zugestellt wird oder der Beschluss innerhalb von 30 Tagen zugestellt wird.





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