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Einführung:

Unter den sog. Wettbewerbsprozess fallen alle Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes, die sich auf Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs berufen. Rechtsgrundlage ist vornehmlich das UWG aber auch andere Gesetze wie das GWB oder PreisAngVO enthalten Vorschriften, die sich auf den Umgang der Wettbewerber untereinander beziehen.

Beim Wettbewerbsprozess handelt es sich um einen Zivilprozess, der vor den ordentlichen Gerichten zu führen ist. § 27 UWG ermächtigt die Länder an den Landgerichten spezielle Wettbewerbskammern einzurichten, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu fördern.

In der Regel verlangt ein Wettbewerber von seinem Konkurrenten, dass er eine bestimmte wettbewerbliche Handlung unterlässt. Das Verlangen kann sich aber auch gegen die öffentliche Hand richten, sofern sich diese am Wettbewerb beteiligt und in das erwerbswirtschaftliche Handeln Privater durch ihr Handeln eingreift. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich der sog. Eingriffsverwaltung, in denen die Verwaltung aufgrund der ihr durch Gesetz zukommenden Regelungshoheit das Zusammenleben Privater regelt. Für derartige Verwaltungsakte sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig, auch wenn Behörden (z.B. die RegTP) damit sehr tief in den Wettbewerb eingreifen können.

Mit der Ausgestaltung des Wettbewerbsprozesses nimmt der Gesetzgeber eine Wertung vor, dass der faire Umgang der Wettbewerber untereinander am besten durch Selbstkontrolle denn durch staatliche Überwachung zu kontrollieren ist. So gibt es abgesehen vom Bundeskartellamt keine Behörde, die sittenwidriges Geschäftsgebahren ahndet. Vielmehr hat der Staat es den Wettbewerbern und den Kunden (in Form von Verbraucherschutz-Verbänden) überlassen, Auswüchse des Konkurrenzkampfes etwa in der Werbung, der Preisgestaltung oder des Warenangebotes zu unterbinden.

Das Regelwerk des UWG sieht bei Verstößen unterschiedliche Sanktionen vor, die von einem schlichten Unterlassungsanspruch über empfindlichen Schadensersatz bis hin zur Strafandrohung reichen.

Das UWG in seiner ursprünglichen Form ist nunmehr fast 100 Jahre alt. Die Bundesregierung hat am 7.05.2003 den Entwurf der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf den Weg gebracht. Die Neuregelung soll den Schutz des Verbrauchers vor unlauteren Wettbewerbshandlungen stärken. Ausserdem sollen die am Wettbewerb Beteiligten mehr Freiheiten erhalten. Die Reglementierungen über Schlussverkäufe, Jubiläums- und Räumungsverkäufe sollen zur Gänze entfallen.

Die Neufassung dient einer umfassenden Reform des Gesetzes. Der Verbraucher soll nunmehr als gleichberechtigter Partner in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen werden. Der Wegfall überholter Werbebeschränkungen, wie zum Beispiel der starren Regelungen über Schlussverkäufe, führt zu einem schlankeren, vereinfachteren Wettbewerbsrecht. Einzelheiten erfahren Sie auch unter www.kanzlei-flick.de




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