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Schutzschrift:

Hat man eine Abmahnung erhalten, von der man glaubt, die darin zum Ausdruck gebrachten Unterlassungsansprüche gehen fehl, besteht die Gefahr, dass der Abmahner dennoch bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Gericht diese auch ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Das bedeutet, das Gericht kann bei Vorliegen der besonderen Eilbedürftigkeit einem Unternehmen aufgeben, z.B. eine bestimmte Werbung oder die Verwendung eines Photos zu unterlassen, ohne vorher den Betroffenen zur Sache zu hören.

Für das betroffene Unternehmen kann dies erhebliche Nachteile unter Umständen sogar den Ruin bedeuten. Nicht selten ist mit dem Gebot der einstweiligen Verfügung die Vernichtung oder Behinderung von erheblichen Wirtschaftsgütern verbunden. Bis zur Freigabe dieser Werbung oder Güter nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens können einige Wochen ins Land gehen. Die Schutzschrift dient dazu, dem Gericht zumindest die eigene Sichtweise zu erläutern und so die Entscheidung zu beeinflussen. Dabei ist die Schutzschrift nicht in der ZPO geregelt sondern als Rechtsinstitut mehr oder weniger anerkannt. Zumindest im Wettbewerbsrecht kann davon ausgegangen werden, dass eine bei Gericht hinterlegte Schutzschrift beachtet wird.

Die Schutzschrift muss die Parteien genau bezeichnen, weil sie sonst später bei Gericht nicht aufgefunden werden. Sie hat den Tenor, dass man vom Gegner abgemahnt wurde, sich jedoch aus bestimmten, näher auszuführenden Gründen der Abmahnung nicht unterworfen hat. An dieser Stelle müssen dem Gericht noch nicht alle Rechtsansichten einer späteren Erwiderung im Verfahren vorgetragen werden. Schon aus Gründen der Entlastung der Gerichte, sollte eine Schutzschrift sehr knapp gehalten bleiben und sich vor allem gegen die Eilbedürftigkeit richten. Fehlt eine Eilbedürftigkeit wird nämlich schon keine einstweilige Verfügung erlassen, ist die Eilbedürftigkeit nicht besonders hoch, wird das Gericht diese nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.

Droht dem Betroffenen durch das zu erwartende gerichtliche Verbot ein erheblicher Schaden, kann er auch beantragen, dass Gericht möge den Erlass der einstweiligen von der Zahlung einer Sicherheit abhängig machen. Auch kann der Betroffene die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung durch Leistung einer eigenen Sicherheit abwenden. Hier müsste der zu erwartende Schaden detailliert vorgetragen und vor allem glaubhaft gemacht werden.

Weiterhin ist zu prüfen, welches Gericht für die Hinterlegung in Betracht kommt. Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit erörtert, gibt es oft mehrere Gerichtsstände, bei denen der Gegner seinen Antrag einbringen könnte. In jedem Fall sollte man am eigenen Wohnsitz, am (Wohn-)Sitz des Gegners sowie am Sitz der Kanzlei des gegnerischen Anwalts eine Schutzschrift hinterlegen. Nicht selten kommen 10 und mehr Gerichtsstände zusammen, bei denen ein Antrag des Gegners nicht auszuschließen ist. Überall dort sollte man eine Schutzschrift hinterlegen.

Nun kann man hoffen, dass das Gericht, welches der Gegner dann tatsächlich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angeht, vor Erlass einer solchen auch wirklich in den großen Schrank geht, in dem die Schutzschriften bei den Gerichten gelagert werden. Hier zahlt sich aus, wenn man die Schutzschrift übersichtlich und mit ordentlicher Parteibezeichnung versehen hat. Einen Rechtsanspruch, dass das Gericht zuvor Schutzschriften lesen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss, gibt es leider nicht.




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