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Zulässigkeit:

Wie jedes Verfahren hängt auch der Wettbewerbsprozess von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab. Hierbei unterscheidet sich das Verfahren nicht von der normalen Klage.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind dabei insbesondere:

  • ordentlicher Rechtsweg
  • örtliche Zuständigkeit
  • instanzielle und funktionelle Zuständigkeit
  • Aktivlegitimation

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Wettbewerbsprozess um einen reinen Zivilprozess, der vor den ordentlichen Gerichten zu führen ist. Ein Gang vor das Arbeitsgericht ist dabei eher selten, doch kann dies in Betracht kommen, wenn z.B. Gewerkschaften als Tarifpartei in den Wettbewerb eingreifen, oder wenn z.B. eine Wettbewerbsklausel in Arbeitsverträgen streitig sind. Richtet sich das Begehren gegen die öffentliche Hand, so ist in der Regel das Verwaltungsgericht zuständig, es sei denn die Behörde nimmt außerhalb ihrer hoheitlichen Befugnisse am Wettbewerb teil (Z.B. Werbung der Müllabfuhr)

Die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich so geregelt, dass man immer am Wohnsitz der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners Klage einreichen muss (§§ 12, 13 ZPO). Es gibt aber auch Gerichtsstände, die das Verfahren einem anderen Gericht zuweisen. § 32 ZPO bietet z.B. die Möglichkeit, auch an dem Ort der unerlaubten Handlung, also am Tatort Klage einzureichen.

Allerdings gilt dies wiederum nicht für den Wettbewerbsprozess. § 24 UWG bestimmt nämlich, dass für Klagen auf Grund des UWG das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Der früher auch im Wettbewerbsrecht geltende sog. "fliegende Gerichtsstand" ist dadurch weitestgehend aufgehoben und es gilt außer bei unerlaubten Handlungen des Wettbewerbers der Sitz des Antragsgegners. Unter mehreren (einfachen) Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl.

Bei der instanziellen und funktionellen Zuständigkeit ist zu beachten, dass im UWG, unabhängig vom Streitwert Rechtsstreitigeiten ausschließlich den Landgerichten zugewiesen sind. Je nach Bundesland kann dafür auch nur ein bestimmtes Landgericht zuständig sein.

Eine besondere Stellung kommt im Wettbewerbsprozess der Aktivlegitimation zu. Darunter versteht man die Befugnis, einen ANspruch im eigenen Namne vor Gericht geltend zu machen (der Anwalt nimmt Rechte in fremden Namen wahr). § 13 UWG enthält nämlich eine wesentliche Einschränkung der Klagebefugnis auf Wettbewerber, Verbraucherverbände und Wirtschaftsverbände. Der einzelne Endverbraucher kann sich vor Gericht nämlich nicht auf die Verletzung von Rechten aus dem UWG berufen. Damit kommt § 13 UWG eine Doppelfunktion zu. Einmal regelt er den Anspruchsinhalt, indem er den Endverbraucher das Recht auf Unterlassung Z.B. von täuschender Werbung verweigert. Zum anderen regelt er aber auch, dass nur bestimmte Gruppen zur Führung eines Prozesses befugt sind. Fehlt eine solche Aktivlegitimation, kann die Klage als unzulässig zurückgewiesen werden.



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