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Verfahren:
Der Kennzeichenstreit beginnt in der Regel mit einer außergerichtlichen Handlung, der Abmahnung. Ansonsten ist das Verfahren von gewisser Eile geprägt, weil Ansprüche aus dem UWG in aller Regel gem § 21 UWG nach 6 Monaten (seit Kenntnis des Verletzers und der verletzenden Handlung), spätestens jedoch nach 3 Jahren verjähren. Es ist daher geboten, diese Verjährung durch zügige Klageerhebung zu unterbrechen.
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